AGB

Geschäftsbedingungen der TONEART GmbH & Co. KG

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Allgemeiner Teil Geschäftsbedingungen der TONEART GmbH & Co. KG

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§ 1 Geltungsbereich

Die gegenseitigen Pflichten und Rechte der Vertragsparteien bestimmen sich nach den vertraglichen Abreden sowie aus den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unter Ausschluss entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. Entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt TONEART nicht an, es sei denn, TONEART hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB gelten auch dann, wenn TONEART in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlos erbringt.

  1. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 I BGB und für alle gegenwärtigen und zukünftigen mit dem Auftraggeber zustande gekommenen Geschäfte.
  2. Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber solchen Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Auftraggeber im Falle der Änderung der AGB gesondert hingewiesen.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Alle Angebote von TONEART sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht eine bestimmte Bindungsdauer zugesichert wird. Fristen und Termine sind grundsätzlich voraussichtliche Zeitangaben, soweit sie nicht einzelvertraglich als Fixtermine vereinbart werden. Eine Frist beginnt jeweils mit der Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der restlosen Klärung aller Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten, sowie der vom Kunden beizubringenden Unterlagen.
  2. Das Vertragsverhältnis kommt erst mit schriftlicher Bestätigung des Auftrages durch TONEART zustande. Aufträge sind ohne unsere schriftliche Bestätigung angenommen, wenn die vom Kunden in Auftrag gegebene Leistung von uns erbracht worden ist.

§ 3 Fertigstellungs- u. Liefertermine

  1. Fertigstellungs- und Abnahmetermine bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  2. Ist für die Leistungserbringung durch TONEART die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so verschieben sich die vereinbarten Termine (z.B. für Fertigstellung und Abnahme), um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Verzögerungen infolge von Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers oder bei Problemen mit Fremdleistungen verschieben den Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
  3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen TONEART - auch innerhalb des Verzuges - die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die TONEART nicht zu vertreten hat und durch die TONEART die Erbringung der Lieferung oder Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z. B. rechtmäßiger Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen. Dauert die Behinderung länger als eine Woche, so ist der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweist, dass die völlig oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird TONEART aus diesen Gründen oder aufgrund des vom Auftraggeber erklärten Rücktritts von ihrer Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat von ihm zur Verfügung zu stellendes Produktionsmaterial (Konzept, Musik, Videomaterial, Sprache, Gesang, Text usw.) sowie weitere erforderliche Unterlagen TONEART unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber teilt TONEART alle Informationen und neu hinzutretenden Umstände mit, die die Durchführung des Auftrages berühren. Alle Kosten, die TONEART durch verspätete Übergabe oder Mitteilung entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen. Für alle an TONEART zu übermittelnden Daten trägt ungeachtet der gewählten Übermittlungsmethode das Übermittlungsrisiko der Auftraggeber.
  2. Wird dem Auftraggeber unter Angabe einer angemessenen Frist ein Entwurf für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlassen, gilt der Entwurf mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit wir innerhalb der Prüfungsfrist keine Korrekturaufforderung erhalten.
  3. Bei Änderungswünschen nach Aufnahme der Produktion, die von dem ursprünglich vereinbarten Konzept abweichen, hat der Auftraggeber auch die bis dahin entstandenen Produktionskosten zu tragen.
  4. Für den Fall, dass ein fest vereinbarter Studioproduktionstermin vom Auftraggeber nicht eingehalten wird und der Auftraggeber diesen Termin bis 17.00 Uhr des vorhergehenden Werktages auch nicht abgesagt hat, ist TONEART berechtigt, dem Auftraggeber ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% der bei Termineinhaltung angefallenen Studiomiete zzgl. Personalkosten zu berechnen. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Auftrag aus nicht von TONEART zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird. TONEART bleibt es unbenommen im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.
  5. Der Auftraggeber versichert, dass alle von ihm zur Verfügung zu stellenden Materialien nicht mit Rechten Dritter belastet sind bzw. der Auftraggeber über die für den Auftrag erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Musik und sonstiges Material und stellt TONEART von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Auftragsausführung oder Sendung der Produktion geltend gemacht werden und ersetzt TONEART durch die Inanspruchnahme durch Dritte entstehende Rechtsverteidigungs- und Prozesskosten.
  6. Die GEMA-Gebühren für die vom Auftraggeber gewünschte Verwendung GEMA-pflichtiger Musik trägt der Auftraggeber. Dies gilt ebenso für GVL-Kosten.

§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anders vereinbart, werden Produktionen nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind unverzüglich nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.
  2. TONEART ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt stets nur erfüllungshalber, Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
  3. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist TONEART berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 288 BGB) zu verlangen. TONEART ist berechtigt, ab dem 2. Mahnschreiben eine Gebühr in Höhe von € 15,00 pro Mahnung zu berechnen. TONEART kann bei Zahlungsverzug ferner die weitere Ausführung der Aufträge für den Auftraggeber bis zur Zahlung zurückstellen und für weitere Aufträge Vorauszahlung verlangen.
  4. Werden TONEART Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn Schecks nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt werden oder bei fälligen Zahlungen Verzug eintritt, ist TONEART berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen auch wenn Schecks angenommen, Zahlungsziele und Stundungen vorher gewährt wurden. TONEART ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Alle von TONEART berechneten Honorare und sonstigen Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Auftraggeber, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von TONEART anerkannt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber generell nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 7 Rechteeinräumung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, räumt TONEART mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung dem Auftraggeber das nicht-ausschließliche Recht ein, die Produktion innerhalb des vereinbarten Mediums für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Ablieferung bzw. ab dem Tag der Abnahme, räumlich begrenzt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Vertragszwecks zu nutzen. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (inhaltlich, zeitlich, räumlich) bedarf für jeden Einzelfall einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  2. Ohne vorherige schriftliche Einwilligung von TONEART ist der Auftraggeber insbesondere nicht berechtigt, die Produktion umzugestalten, zu bearbeiten, neu aufzunehmen oder mit Bild-, Text- und/oder Tonmaterial eines anderen Produktes als dem vertraglich vereinbarten zu synchronisieren.
  3. Der Auftraggeber erfüllt für die von ihm vorgenommene oder beauftragte Vervielfältigung und Verbreitung der Produktion alle anfallenden gesetzlichen oder vertraglichen Urheberrechtsverbindlichkeiten.
  4. TONEART hat das Recht, sämtliche die Verbreitung seines Werkes betreffenden Unterlagen einmal jährlich auf seine Kosten durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person (vereidigter Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) einsehen zu lassen.
  5. TONEART ist berechtigt, das Werk für eigene Demonstrationszwecke (Showreel, Demotape) zu verwerten.

§ 8 Konzeption und Layouts

  1. Die Entwicklung konzeptioneller und musikalisch-gestalterischer Vorschläge sowie die Herstellung von Layouts (Demonstrationsaufnahmen) sind eigenständige Leistungen von TONEART. Sie können von TONEART gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit sie in dem erteilten Auftrag nicht enthalten sind und vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht werden.
  2. Nutzungsrechte an schutzfähigen Konzeptionen oder Layouts werden nicht übertragen.

§ 9 Gewährleistung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb von sieben Kalendertagen nach Übergabe bzw. Ablieferung der Produktion schriftlich unter genauer Angabe der Mängel zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Auftraggeber innerhalb von sieben Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Versäumt der Auftraggeber die Rügefrist, so gilt die abgelieferte Produktion als mangelfrei abgenommen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Rüge bei TONEART.
  2. Soweit nichts anders vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme bzw. Ablieferung. Bei gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie durch uns bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen unberührt.

§ 10 Haftung

  1. TONEART haftet für Schäden oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur, wenn die Schäden bzw. die Aufwendungen auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen beruhen oder wenn sie durch leicht fahrlässige Verletzung einer verkehrswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Im Übrigen ist die Haftung von TONEART ausgeschlossen. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung von TONEART der Höhe nach beschränkt auf das für die betreffende Leistung zu zahlende Entgelt. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung von TONEART in jedem Fall auf solch typische Schäden bzw. Aufwendungen oder einen solchen typischen Schadens- bzw. Aufwendungsumfang begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise voraussehbar waren.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten verschuldensunabhängigen Einstandspflicht oder wenn TONEART einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
  3. Soweit die Haftung von TONEART nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Gerichtsstand ist Augsburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist oder er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Sollten einzelne Regelungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung durch Vereinbarung der Vertragsteile, bei der die Vertragsparteien mitzuwirken sich verpflichten, so umzudeuten, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck möglichst gleichkommend verwirklicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.

Ergänzend geltende Geschäftsbedingungen für
Mediabooking der TONEART GmbH & Co. KG

§ 1 Leistungsumfang

Zwischen dem Auftraggeber und TONEART vereinbarte Sendezeiten werden von TONEART an die Sender weitergegeben.
TONEART haftet für die Ausstrahlung der Sendung zur vereinbarten Sendezeit nur, wenn dies gesondert und schriftlich vereinbart worden ist.
Der Auftraggeber erhält eine monatliche Sendebestätigung.

§ 2 Besondere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers für Mediabooking

Der Auftraggeber verpflichtet sich, TONEART rechtzeitig, jedoch spätestens eine Woche vor der jeweiligen Ausstrahlung, textlich freigegebene und sendefähige Spotmaster zur Verfügung zu stellen.
Kommen Werbespots aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund, z.B. wegen zu später Zurverfügungstellung des Sendemasters, oder aufgrund von Mängeln des Sendemasters, nicht oder falsch zur Ausstrahlung, ist TONEART berechtigt dem Auftraggeber die gebuchte Werbezeit in Rechnung stellen.

§ 3 Besondere Haftungsbestimmungen für Mediabooking

Fallen Werbesendungen aufgrund technischer Störung, durch Betriebsunterbrechung des Senders oder aus einem sonstigen von dem Sender zu vertretenden Grund aus, so besteht keine Haftung seitens TONEART. TONEART wird sich in diesen Fällen darum bemühen, dass die ausgefallenen Sendungen nach Möglichkeit vorverlegt bzw. nachgeholt werden.
Zur Vorverlegung oder Nachholung der Werbesendung bedarf es der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn die Verschiebung des Spots erfolgt innerhalb des gleichen redaktionellen Umfeldes des Senders und führt die Ausstrahlung zu einer Verschiebung von nicht mehr als einer Stunde. TONEART wird den Auftraggeber im Falle einer Verschiebung unverzüglich nach Kenntniserlangung benachrichtigen.
TONEART haftet als reiner Mediaplaner und Mediabooker nicht für den Inhalt der Werbespots oder für Fehler oder Verschulden der jeweiligen Radiosender. Im Übrigen gelten die oben unter § 10 aufgeführten allgemeinen Haftungsbestimmungen von TONEART.

§ 4 Zahlungsbedingungen

Rechnungen werden als Sammelrechnung pro Monat erstellt, jeweils im Voraus zum Monatsbeginn. Rechnungsdatum ist der Tag der ersten Ausstrahlung innerhalb eines Monats. Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zu erfolgen.
Ist der Auftraggeber mit zwei aufeinanderfolgenden Rechnungen in Zahlungsverzug ist TONEART zur Stornierung bereits gebuchter Sendezeiten und Zurückhaltung weiterer Sendeeinbuchungen berechtigt.

Ergänzend geltende Geschäftsbedingungen für Vermietung
elektronischer Geräte der TONEART GmbH & Co. KG

§ 1 Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet, TONEART über den beabsichtigten Verwendungszweck genauestens zu informieren und sich bei Übernahme bzw. vor Versand oder vor Inbetriebnahme der Geräte und des Zubehörs einschließlich der Fahrzeuge von deren einwandfreiem Zustand, richtiger Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen. Der Mieter ist in jedem Fall verpflichtet, vor der beabsichtigten Inbetriebnahme die Geräte vollständig zu erproben. Die Übernahme der Geräte einschließlich der Fahrzeuge gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes.
  2. Der Mieter ist verpflichtet die ihm überlassenen Sachen pfleglich zu behandeln. Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung unserer Geräte an Dritte (z.B. gewerbliche oder nicht gewerbliche Weitervermietung) ist der Mieter verpflichtet, die Geräte selbst zu versichern und – unbeschadet seiner eigenen Haftung - auftretende Schadensfälle über seine eigene Versicherung abzuwickeln.
  3. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der Mieter hat für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

§ 2 Vertragslaufzeit, Mietzins

  1. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Auslieferung und endet mit dem Tage der Rückgabe an TONEART. Mindestmietdauer ist in jedem Fall die vertraglich vereinbarte Mietdauer.
  2. Der Mietzins wird ausschließlich nach vollen Tagessätzen berechnet. Der Wochenpreis entspricht üblicherweise dem Fünffachen des Tagespreises. Samstage, Sonntage, Feiertage und angebrochene Tage werden voll berechnet.
  3. Der Mietzins ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Die hier angegebenen Preise sind Nettopreise.
  4. Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Mieters. Die Rücksendung hat frei Haus an die Adresse von TONEART zu erfolgen. Der Mieter trägt die Transportgefahr. Der Mieter hat TONEART eventuelle Schäden - insbesondere Transportschäden - unverzüglich anzuzeigen.

§ 3 Besondere Zahlungsbedingungen

Der Mietzins ist bei Überlassung der Mietsache für die gesamte Mietzeit, höchstens jedoch für einen Monat im Voraus zu entrichten. Der weitere bzw. verbleibende Mietzins ist mit Ablauf des ersten Monats und eines jeden weiteren Monats zur Zahlung fällig.

§ 4 Besondere Haftungsbestimmungen

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für eigenes Verschulden bzw. Organverschulden und grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen (ausgenommen leitende Angestellte).
In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie für das Verhalten von Vor- und Zulieferanten und in vergleichbaren Fällen haftet TONEART ebenfalls nicht.

§ 5 Haftung

Der Mieter garantiert, elektronische und mechanische Teile nur von befähigten und erfahrenen Personen bedienen zu lassen. Für Schäden an der Mietsache durch schuldhaftes Verhalten des Mieters, insbesondere unsachgemäße oder unfachmännische Behandlung durch den Mieter oder Dritte, denen er die Mietsache überlassen hat, ist vom Mieter Ersatz zu leisten. Die Schadensersatzverpflichtung umfasst den unmittelbaren Sachschaden und den Mietausfall, auch einer etwa wegen des Schadens unterbliebenen Weitervermietung an Dritte.
TONEART haftet für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit infolge einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch TONEART und seiner Erfüllungsgehilfen und Organe. Für sonstige Schäden haftet TONEART nur infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TONEART und seiner Erfüllungsgehilfen und Organe oder infolge einer leicht fahrlässigen Verletzung einer zur Erreichung des Vertragszwecks wesentlichen Kardinalpflicht.

§ 6 Rückgabebedingungen

Mit der Rücknahme der Geräte bestätigt TONEART nicht, dass diese mangelfrei übergeben wurden. TONEART behält sich ausdrücklich vor, die Geräte eingehend zu überprüfen und bis zu einer Woche nach Rückgabe etwaige Mängel und Verluste (Fehlmengen) anzuzeigen.

§ 7 Versicherung

  1. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, obliegt es dem Mieter, für die Mietsache eine Sachversicherung abzuschließen. Die Inanspruchnahme einer Versicherung von TONEART ist in jedem Fall ausgeschlossen.
    Die für die Versicherung der Mietsache anfallenden Kosten sind im Mietzins nicht enthalten und werden, soweit TONEART den Abschluss einer Versicherung übernimmt, gesondert in Rechnung gestellt. Besorgt TONEART die Versicherung der Mietsache betragen die vom Mieter zu erstattenden Kosten 30 % der vereinbarten Nettomiete. Zudem gilt bei einer Versicherung der Mietsache für den Mieter durch TONEART eine Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von 1.000,00 € je Schadensfall als vereinbart.
  2. Erhöhte Selbstbeteiligung: Bei Schäden durch Unterschlagung, Betrug, Diebstahl aus Kfz sowie Diebstahl, Raub und Plünderung außerhalb des stationären Versicherungsortes ist eine erhöhte Selbstbeteiligung von 30% aus dem Schadenbetrag vereinbart. Diese ist jedoch auf 5% der Versicherungssumme der einzelnen Policenposition (Aussendeckung mobil und oder Fremdgeräte mobil) begrenzt, zu der der vom Schaden betroffene Gegenstand zugehörig war. Bei Diebstahl aus Kfz entfällt die erhöhte Selbstbeteiligung, wenn das Fahrzeug bewacht war, auf einem überbewachten Parkplatz stand oder nachweislich eine Alarmanlage installiert war.

§ 8 Versicherte und nichtversichert Gefahren und Schäden

1. Versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müssen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet.

Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch:

a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;
e) Wasser, Feuchtigkeit;
f) höhere Gewalt wie z.B. Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung.

2. Entschädigung für elektronische Bauelemente

Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.

3. Entschädigung für Röhren und Zwischenbildträger

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung für Röhren und Zwischenbildträger nur bei Schäden durch:

a) Brand, Blitzschlag, Explosion;
b) Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus;
c) Leitungswasser.

Nr. 4 bleibt unberührt. Begriffsbestimmungen sind Nr. 5 zu entnehmen.

4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden

a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; Eberhard, Raith & Partner GmbH - www.erpam.com Seite 2 von 20 © 2013 Eberhard, Raith & Partner GmbH. Diese Bedingungen unterliegen dem Urheberrecht. Eine Weitergabe an Dritte darf nur mit schriftlicher Genehmigung der Eberhard, Raith & Partner GmbH erfolgen.
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder innere Unruhen;
c) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
d) durch Erdbeben;
e) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;
f) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt.
g) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war.
h) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.

Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. §86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

5. Gefahrendefinitionen

Im Sinne dieser Bedingungen gilt:

a) Raub
Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben.

b) Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn jemand fremde Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels
ba) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte; bb) falscher Schlüssel oder
bc) anderer Werkzeuge eindringt.

c) Brand, Blitzschlag, Explosion
ca) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und
cb) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
cc) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.

d) Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren, aus sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder Warmwasser-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

Ergänzend geltende Geschäftsbedingungen für Verkauf
elektronischer Geräte der TONEART GmbH & Co. KG

DOWNLOAD Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehung zwischen TONEARTGmbH & Co KG. (nachfolgend TONEART) und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt TONEART nicht an, es sei denn, TONEART hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

Ihre Bestellung stellt ein Angebot an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wenn Sie eine Bestellung bei TONEART aufgeben, schicken wir Ihnen eine E-Mail, die den Eingang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten enthält (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebotes dar, sondern soll Sie nur darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir das bestellte Produkt an Sie versenden und den Versand an Sie mit einer zweiten E-Mail (Versandbestätigung) bestätigen. Über Produkte aus ein und derselben Bestellung, die nicht in der Versandbestätigung aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zustande.

§ 3 Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

  1. Für gewerbliche Kunden und Unternehmer besteht kein Widerrufsrecht. Als Verbraucher können Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB, jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie bindend geworden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Dazu können Sie das vorbereitete Formular nutzen. Der Widerruf und die Rücksendung der Ware sind zu richten an: TONEART GmbH & Co KG, Alfred-Nobel-Straße 9, D-86156 Augsburg.

Widerrufsfolgen

  1. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise” versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

§ 4 Kosten der Rücksendung bei Widerruf

  1. Im Falle des Widerrufs nach Ziff. 2 haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, es sei denn, dass die gelieferte Sache nicht der bestellten entspricht.

5 Preise

  1. Die genannten Preise sind Netto-Beträge.
  2. Wir behalten uns vor, Waren über einem Verkaufspreis von 2.000,00 € nur an Unternehmer zu verkaufen.

§ 5 Versandkosten

  1. Versandkosten je Bestellung und Lieferanschrift, abhängig von Gewicht und Anzahl der Versandstücke, aber mindestens 6,90 Euro brutto. Sonstige Speditionskosten: Auf gesondert gekennzeichnete Artikel, die wegen ihrer Sperrigkeit oder ihres Gewichtes per Spedition angeliefert werden (Speditionsartikel), wird ein Speditionsaufschlag ab 19,95 Euro brutto erhoben.
  2. Der Versand hochwertiger Produkte erfolgt als Einzellieferung per Go-Express, unabhängig davon, wie viele andere Artikel mitbestellt wurden. Entgegennehmen kann das Paket nur derjenige, dessen Name in der Paketadresse steht oder eine bevollmächtigte Person, die eine schriftliche Bevollmächtigung vorlegt. Bei Übergabe sind Unterschrift und Identitätsprüfung notwendig.

§ 6 Lieferung, Gefahrübergang

  1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an die vom Besteller angegebene Lieferadresse. Soweit eine Lieferung an den Besteller nicht möglich ist, weil der Besteller nicht unter der von ihm angegebenen Lieferadresse angetroffen wird, obwohl der Lieferzeitpunkt dem Besteller mit angemessener Frist angekündigt wurde, trägt der Besteller die Kosten für die erfolglose Anlieferung. Das gilt auch für den Fall der unberechtigten Abnahmeverweigerung.
  2. Sofern TONEARTwährend der Bearbeitung Ihrer Bestellung feststellt, dass von Ihnen bestellte Produkte nicht verfügbar sind, werden Sie darüber gesondert per E-mail informiert. Falls TONEART ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage ist, weil der Lieferant von TONEART seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist TONEART dem Besteller gegenüber zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall wird der Besteller unverzüglich darüber informiert, dass das bestellte Produkt nicht zur Verfügung steht. Die gesetzlichen Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt.
  3. Mit der Übergabe der Ware an die Spedition bzw. den Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen unseres Lagers geht die Gefahr auf den Käufer über.

§ 7 Zahlung

  1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf Rechnung. In Einzelfällen behalten wir uns vor, die Ware erst nach einer Anzahlung oder Vorauszahlung auszuliefern. Nach Eingang der Bestellung werden wir die Zahlungsmodalitäten mit dem Kunden abstimmen.

§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von TONEART unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware das Eigentum von TONEART.

§ 10 Gewährleistung

  1. Soweit der Käufer Vollkaufmann ist, muss er die gelieferten Produkte unverzüglich nach Erhalt auf Vertragskonformität prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich rügen. Geschieht das nicht, gelten die gelieferten Produkte als genehmigt.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt – außer in den Fällen des Verbrauchsgüterkaufes – 1 Jahr, beginnend mit Lieferdatum.
  3. TONEART übernimmt keine Gewähr für richtige Auswahl, Einsatz, Anwendung und Nutzung der Produkte. Das gilt insbesondere in Verbindung mit dem Einsatz anderer Hard- und Softwaresysteme.
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